
Rechtliche Besonderheiten
Da normale E-Bikes (Pedelecs) mit einer Unterstützung bis zu 25 km/h trotz der Motorisierung als Fahrrad eingestuft werden, bestehen weder eine Führerschein- noch eine Helmpflicht. Außerdem gibt es keinerlei Altersbeschränkungen. Eine Pflicht zur Versicherung besteht ebenfalls nicht. Radwege können mit dem Pedelec ohne Einschränkung genutzt werden. Somit ist man im Stadtverkehr sicher und dennoch zügig unterwegs.
Doch auch außerhalb der Stadt ist ein Kalkhoff Pedelec ein idealer Begleiter. Genau wie mit jedem anderen Fahrrad darf auch mit Pedelecs, beispielsweise auf Reisen, ein Anhänger oder ein sogenannter Rückläufer, ein einrädriger Anhänger, gezogen werden. Hierbei sollten Sie allerdings beachten, dass durch das höhere Gesamtgewicht von Fahrer, Rad und Anhänger ein längerer Bremsweg benötigt wird.
Das schnelle Pedelec – Ein Leichtmofa
Das schnelle Pedelec ist ein Leichtmofa und daher versicherungspflichtig. Das Kraftfahrt-Bundesamt bezeichnet schnelle Pedelecs mit dem Kürzel »L1e«, im normalen Sprachgebrauch entspricht das einem Mofa. Natürlich sind Kalkhoff Pedelecs im Aussehen und Handling nicht wirklich mit Mofas vergleichbar, sondern werden lediglich als solche behandelt. Schnelle E-Bikes/Pedelecs müssen daher versichert werden und mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet sein. Der jährliche Versicherungsbeitrag beträgt circa 60 Euro. Außerdem muss der Fahrer im Besitz einer gültigen Mofaprüfbescheinigung oder eines Führerscheins der Klasse M sein. Ausgenommen von der Führerscheinpflicht sind Personen die vor dem 01.04.1965 geboren sind, diese dürfen das schnelle E-Bike/Pedelec ohne Führerschein benutzen.
Eine Helmpflicht besteht nicht. Das Tragen eines schützenden Fahrradhelms wird von Kalkhoff jedoch dringend empfohlen.
Wenn Sie Ihr schnelles Pedelec wie ein Fahrrad, d.h. ohne Unterstützung des Elektromotors nutzen, dürfen Sie alle Fahrradwege uneingeschränkt befahren. Bei Benutzung des Motors gilt laut einer Änderung der StVO Folgendes: Sie müssen, wie Mofas auch, mit Ihrem schnellen Pedelec außerhalb geschlossener Ortschaften Fahrradwege benutzen. Wenn das ausnahmsweise nicht erlaubt ist, zeigt dies nach § 2, Abs. 4 StVO das Zusatzschild "Keine Mofas" am Radweg an. Innerhalb geschlossener Ortschaften hingegen dürfen Sie Fahrradwege nach § 41, Abs. 2, Nr. 5 nur dann nutzen, wenn sich am Radweg ein zusätzliches Schild befindet.
Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, dürfen nur bestimmte Bauteile des Rades ohne eine Prüfung durch den TÜV ausgetauscht werden. Die folgende Liste zeigt, welche Teile eine Zulassung durch den TÜV benötigen (wie bei einem PKW) und welche auch ohne eine solche ausgetauscht werden dürfen:
Teile, die nur nach Freigabe durch den TÜV getauscht werden dürfen
Um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, dürfen nur bestimmte Bauteile des Rades ohne eine Prüfung durch den TÜV ausgetauscht werden. Die folgende Liste zeigt, welche Teile eine Zulassung durch den TÜV benötigen (wie bei einem PKW) und welche auch ohne eine solche ausgetauscht werden dürfen:
Teile, die nicht getauscht werden dürfen oder nur durch ausdrückliche Genehmigung durch den TÜV:
Rahmen, Gabel, Motoreinheit, Batterie, Reifen, Felgen, Bremsanlage, Frontlicht, Rücklicht, Seitenständer, Lenker, Vorbau, Fahrradcomputer
Teile, die auch ohne die Zustimmung des TÜV's getauscht werden dürfen:
Teile, die ausgetauscht werden dürfen:
Pedale (bauartgenehmigte Pedalrückstrahler sind vorgeschrieben), Schutzblech (nur mit gerundeter Vorderkante des Frontschutzbleches), Gepäckträger, Sattel, Lenkergriff,
Schaltkomponenten (ohne Änderung der größten Übersetzung), Sattelstütze, Klingel (nur bei Tausch gegen gleichwertiges Modell), Rückspiegel (nur bei Tausch gegen gleichwertiges Modell), Kette, Steuersatz, Schlauch, Naben




